Jugendordnung

§ 1 – Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Sportclub Buntekuh e.V.

§ 2 – Aufgaben und Ziele der Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeitsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
Die Vereinsjugend verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 3 – Organe
Die Organe der Vereinsjugend sind:
– die Jugendversammlung;
– die Jugendwarte/innen;
– der Jugendausschuss.

§ 4 – Die Jugendversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt, sie kann sowohl in Präsenz als auch online per Videokonferenz durchgeführt werden. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher per Textschreiben einzuladen. Die Versammlung ist zu protokollieren, um bei der Vereinsmitgliederversammlung über die wichtigsten Punkte zu informieren. Die Vereinsmitgliederversammlung findet vier bis acht Wochen nach der Jugendvollversammlung statt.

4.1. Aufgaben:
• Bericht des Jugendvorstandes;
• Kassenbericht;
• Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes;
• Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes;
• Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein;
• Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4.2. Wahlperiode und Wahlverfahren:
Die Position des/r Jugendwartes/in wird auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
4.3. Stimm- und Wahlberechtigung:
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß §1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 12. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

4.4. Anträge:
Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt werden.

§ 5 – Jugendwart/in
Das Amt des Jugendwartes wird in zwei Positionen unterteilt. Es gibt einen, von der Satzung anerkannten Jugendwart und einen Jugendwart mit unterstützender Funktion. Beide Geschlechter sollen eine Position besetzen. Die in diese Position gewählte Person muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5.1. Aufgaben:
• Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein;
• Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit;
• Planung von Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen;
• Sicherstellung des Informationsflusses zwischen allen Jugendmitarbeitern;
• Behandlung bzw. Delegation von Aufgaben und Fragen, die nicht zweifelsfrei einem anderen Organ zugeordnet werden können.

§ 6 – Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich mindestens viermal im Jahr zusammen, bei Bedarf auch öfter. Diese Versammlungen können sowohl in Präsenz als auch online per Videokonferenz stattfinden. In diesen werden die Vorhaben für das kommende Jahr besprochen, sowie die Aufgabenverteilungen delegiert. Von der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

6.1. Zusammensetzung:
Dem Jugendausschuss gehören an:
a. die Jugendwarte/innen;
b. die Abteilungsjugendsprecher/innen.

6.2. Aufgaben:
• Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats;
• Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes;
• Führung der Jugendkasse;
• Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben;
• Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein;
• Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung;
• Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend;
• Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen;
• Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/-innen für die Jugendarbeit.

6.3. Zusätzliche Mitarbeiter/-innen:
Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, abweichend von der Jugendordnung, weitere Ausschussmitglieder zu berufen.

§ 7 – Jugendkasse
Die Jugendkasse erhält ihre Einnahmen dadurch, dass 5% der Beiträge der Jugendlichen nach Eingang auf das Konto der Jugendkasse überwiesen werden. Berechnungsgrundlage zur Rücküberweisung auf das Jugendkonto sind die eingehenden Beiträge der Jugendlichen des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Jugendwart verfügt gemeinsam mit dem Kassenwart über das Jugendkonto.

§ 8 – Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

Die Jugendordnung wurde am 31.03.2022 von der Mitgliederversammlung des Sportclub Buntekuh e.V- beschlossen.